Teilrevision schliesst Lücken und stärkt den Tierschutz
Der Regierungsrat hat am 21. September 2022 die Jagdverordnung des Kantons Aargau (AJSV) revidiert und auf 1.1.2023 in Kraft gesetzt. Damit konnten einige Anliegen des AJV Jagd Aargau umgesetzt werden. Insbesondere die gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der Jagdaufsicht bei Einsätzen im Strassenverkehr war ein viel gehegter Wunsch. Aber auch die Erweiterung der Bejagungsmöglichkeit auf Rehwild; die Anpassung der Nachsuche-Pflicht; die Vereinfachung der Rehwildabschussplanung und die neue Regelung bei Fehlabschüssen sind Anliegen, die von einer grossen Zahl unserer Mitglieder unterstützt werden.
Mit dieser Teilrevision werden Lücken geschlossen, Abläufe vereinfacht und präzisiert sowie der Tierschutz gestärkt.
Die wichtigsten Änderungen:
Abschussplanung (§ 13 Abs. 1 und 2):
Die Jagdgesellschaften vereinbaren gestützt auf Wildbestandserhebungen mit den betroffenen Forstrevieren (die Gemeinden sind nicht mehr involviert) alle zwei Jahre eine Abschussplanung beim Rehwild und stellen der Fachstelle eine Kopie der Vereinbarung zu. Kommt keine Vereinbarung zustande oder widerspricht die Vereinbarung kantonalen Richtlinien, entscheidet die Fachstelle über die Abschussplanung. Das hat eine wesentliche Vereinfachung der Rehwildabschussplanung für die Jagdgesellschaften zur Folge. Mit dem Absatz 2 wird die gesetzliche Grundlage für die Massnahmenpläne Wildschwein, Rothirsch, Gämse und Kormoran festgehalten.
Jagdzeiten (§ 14):
Neu gelten für das Rehwild die folgenden Jagdzeiten: Vom 1. Mai bis 31. Dezember dürfen neben dem Rehbock jetzt auch Schmalreh und Galtgeissen bejagt werden.
Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel (§ 16):
Neu kann die Fachstelle die Verwendung verbotener Hilfsmittel ausnahmsweise bewilligen.
Jagdhunde (§ 17):
Die wichtigste Änderung betrifft die Nachsuche. Absatz 5 hält fest: „Für jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, das nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Nachsuche-Hund durchgeführt werden.“ Klar geregelt sind auch die Anforderungen an die Hunde. So müssen für die Wasserjagd und die Verloren suche geprüfte Apportierhunde eingesetzt werden und die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau geprüften Bodenhund zulässig. Neu ist die Bestimmung: „Anerkannt sind Prüfungen und Nachweise gemäss schweizerischem Standard oder gemäss Reglementen mit vergleichbaren Anforderungen.“
Artenschutz (§ 20):
Die bisherigen Bestimmungen werden um zwei neue Absätze ergänzt. Der neue Absatz 3 hält fest: „Das Füttern von Wildtieren ist verboten, ausser in kleinen Mengen bei der Singvogelfütterung und der Lockjagd gemäss § 15 Abs.3.“ Der neue Absatz 4 betrifft die Haltung von Wildtieren: „Die Bewilligung zur Haltung von einheimischen, jagdbaren und geschützten Wildtieren wird durch die Fachstelle erteilt.“
Selbsthilfemassnahmen (§ 24):
Absatz 3 wird dahin gehend ergänzt, dass Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel neu auch in „mobilen Freilaufställen“ zulässig sind. Absatz 6 wird um den Zusatz erweitert, dass bei Selbsthilfemassnahmen die Schonzeiten der jeweiligen Tierarten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel sowie der Jagdverordnung des Kantons Aargau einzuhalten sind
Jagdaufsicht (§ 27):
Neu wird neben den Weiterbildungskursen für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher auch deren Ausbildung explizit aufgeführt.
Wildunfälle (§29a neu):
Mit der Teilrevision der Verordnung zum Jagdgesetz wird nun auch die längst überfällige Frage der Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher für ihren Einsatz bei Wildunfällen im Strassenverkehr geregelt. Unter dem Titel „6bis Gebühren“ wird in § 29 a festgehalten: „Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.-.“
Fehlabschüsse (§ 30):
Die Regelung für Fehlabschüsse wird angepasst und erweitert. Neu liegt ein Fehlabschuss vor, wenn im Rahmen der Wildschweinbejagung vom 1. April bis 30. September versehentliche eine laktierende Bache erlegt wird; im Rahmen der Rehwildbejagung vom 1. Mai bis 31. August versehentliche eine laktierende Rehgeiss erlegt wird und schliesslich im Rahmen der Gams- und Rotwildbejagung versehentlich ein gemäss Massnahmenplan nicht freigegebenes Tier erlegt wird.
In Absatz 3 werden die Entschädigungen bei Fehlabschüsse neu geregelt. Bei einem Fehlabschuss bezahlt die fehlbare Person dem Kanton für ein Wildschwein 80 Franken; für ein Reh 250 Franken; für eine Gämse 300 Franken und für einen Rothirsch 800 Franken.
Neu in die Verordnung aufgenommen wird schliesslich die Bestimmung: „Trophäen von Fehlabschüssen gehören dem Kanton und sind diesem abzuliefern.“
» Mitteilungsblatt Nr. 34: Kleine Revision Jagdverordnung
» Synopse alte/neue Jagdverordnung
» Versionsvergleich Aarg. Jagdverordnung (ASJV)
» Jagdverordnung Kanton Aargau (ASJV)
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