Wichtige Informationen für Jäger

Wenn wir unterwegs sind und etwas nachschauen müssen.

JAGDZEIT

Jagd- und Schonzeiten

FEIERTAGE

Gesetzliche Feiertage Kanton Aargau 

UHRZEIT

Um welche Zeit darf gejagt werden

§ 16 Einschränkungen der Jagd
  1. An Sonntagen und diesen gleichgestellten Feiertagen ist nur die Einzeljagd bis 05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im Sommerhalbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.
  2. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Örtlichkeiten, in denen die Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf.
  3. Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker und verletzter Wildtiere durch die Jagdaufsicht und durch Mitglieder der Jagdgesellschaften sowie vom zuständigen Departement bewilligte Ausnahmen zu Absatz 1 und 2.
933.200
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG)
Vom 24.02.2009 (Stand 01.08.2013)

DER MOND

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WETTER

Sonnenaufgang - Untergang

Wind, Regen & °C

Revierkarte

In welchem Revier befinde ich mich, wo sind die grenzen und welcher Jagdaufseher ist zuständig.

Lebensmittelvorschriften

Das neue Lebensmittelgesetz ist per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden. Für die Verwertung von Wildbret sind folgende zwei Verordnungen von Bedeutung:

Jagd Aargau hat zusammen mit dem kantonalen Veterinäramt eine einheitliche Lösung definiert (vgl. Kursunterlagen):

Bescheinigungsablauf

  1. Beurteilung Stück vor und beim Erlegen durch Jäger/Jägerin
  2. Wildmarke am Hinterlauf befestigen
    Einzeljagd durch Erleger
    Gesellschaftsjagd durch Ansteller/Kolonnenführer
  3. Bescheinigung auf Begleitschein
    Einzeljagd eine Unterschrift: als Jäger und Fachkundige Person
    Gesellschaftsjagd zwei Unterschriften: Erleger und Fachkundige Person
    (zuständige Person für das zentrale Aufbrechen)
  4. Weitergabe des Begleitscheins zusammen mit Tierkörper an Abnehmer

 

Kennzeichnung «Begleitschein Wild»

Gemäss Schlachtverordnung (VSFK) muss Jagdwild eindeutig gekennzeichnet und dessen Verwertbarkeit bescheinigt werden (ausgenommen Eigenverbrauch). Den minimalen Inhalt der Bescheinigung umschreibt Anhang 14 der Schlachthygieneverordnung (VHyS). Die Schlachtverordnung schreibt somit vor, dass Jägerinnen und Jäger das Jagdwild mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen müssen, also z.B. der Marke.

 

Wildbrethygjene

DOKUMENTATION

Lesen Sie die Änderungen im Lebensmittelrecht

JAGDPASS & SCHIESSNACHWEIS

Treffsicherheitsnachweise

Im Kanton Aargau sind nur komplett erfüllte Treffsicherheitsnachweise gültig (Kugel- und Schrotprogramm erfüllt), unabhängig davon, mit welcher Art von Waffe die Jagd ausgeübt wird. Der Treffsicherheitsnachweis muss jährlich erbracht werden und ist jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderjahrs gültig.

Jagdpass

Wer im Kanton Aargau jagen will, muss im Besitze eines gültigen Jagdpasses sein und die Schiessfertigkeit periodisch nachweisen (Schiessnachweis beziehungsweise Treffsicherheitsnachweis).

Jagdgäste

Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft jagen, müssen eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft mitführen. Jagdkarten stellen die einladenden Jagdgesellschaften aus.

Angrenzende Kantone

Jagdgäste mit gültigen Jagdpässen angrenzender Kantone haben keinen zusätzlichen aargauischen Jagdpass zu beziehen.

Jagpassgebühren

Die Jagdpassgebühren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Jagdverordnung (AJSV).

Deutschland, Österreich, Fürstentum & andere CH Kantone
Jagdfähigkeitsausweise (Prüfungsbestätigungen) der deutschen und österreichischen Bundesländer, des Fürstentum Liechtensteins und der Schweizer Kantone werden generell anerkannt, das heisst dem aargauischen Jagdfähigkeitsausweis gleichgestellt.