Nach der Verpachtung ist vor der Verpachtung –
Erkenntnisse der letzten Verpachtung der Aargauer Jagdreviere
An der letzten Herbstversammlung haben Thomas Stucki, Jagdverwalter, und Vera Beerli, Rechtskonsulentin Jagd Aargau, über ihre Erkenntnisse aus der letzten Jagdrevierverpachtung 2019-2026 berichtet. Zwar beginnt die nächste Pachtperiode erst am 1.1.2027, doch empfehlen wir den Jagdgesellschaften insbesondere bezüglich ihrer Personalplanung, sich frühzeitig mit dem Thema Neuverpachtung zu befassen. JagdAargau und die Jagdverwaltung haben ihre Erkenntnisse zusammengefasst und sie an der letzten Herbstversammlung vorgetragen, daraus ist das heutige Mitteilungsblatt entstanden.
Das Aarg. Jagdgesetz/-Verordnung hält dazu folgendes fest:
Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen. Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften durch den Regierungsrat festgelegt. Die Mindestgrösse für ein Jagdrevier beträgt 200 Hektaren.
Das Jagdrevier wird in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden.
Als Jagdgesellschaft gilt ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins. Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpasses sein. Jede Jagdgesellschaft benötigt ein Mitglied pro 200 Hektaren Revierfläche, mindestens aber drei Mitglieder. Zusammenschlüsse von Jagdgesellschaften mit je eigenem Pachtvertrag gelten nicht als Unterpacht. Ein Mitglied kann sich an der Pacht von mehreren Revieren beteiligen, zählt aber nur in zwei Revieren zur Mindestzahl.
Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft.
Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu. Das zuständige Departement legt auf Antrag der Jagdkommission die Pachtzinsen für die einzelnen Reviere fest. Der Pachtzins für das einzelne Revier orientiert sich an der jagdlich nutzbaren Fläche und der Beschaffenheit des Reviers.
Wir empfehlen, das Mitteilungsblatt und die jagdrechtlichen sowie die vereinsrechtlichen Grundlagen gelegentlich zu studieren.
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