Jagen im Ausland
Viele Schweizer Jäger beteiligen sich an Jagden im grenznahen Ausland. Dabei gelten verschiedene Vorschriften, die zwingend zu beachten sind.
Ausweise
Eine gültige Jagderlaubnis ist zwingend. Diese muss bei der Jagdbehörde des entsprechenden Landes beschafft werden. Es empfiehlt sich, dies rechtzeitig vor der Reise zu tun, da je nach Land unterschiedliche Dokumente (Strafregisterauszug, Pass, ID, Jagdfähigkeitsausweises, Pächterpass oder Patent etc.) gefordert werden. Weiter muss eine Jagdeinladung mitgeführt werden für das Revier resp. Gebiet, wo die Jagd ausgeführt wird.
Waffen
Bei jedem Grenzübertritt müssen die Waffe sowie deren Bestandteile und Munition bei der Grenzbehörde angemeldet werden. Dass Zollstationen teilweise nicht mehr besetzt sind, erlaubt eine Einfuhr ohne die entsprechende Deklaration nicht. Zollkontrollen werden oft auch im Landesinnern durchgeführt. Wer beim Grenzübertritt seine Waffe nicht deklariert hat, wird damit rechnen müssen, dass ihm die Waffe bei einer Kontrolle entzogen und gebüsst wird. Grundsätzlich gilt beim Grenzübertritt – egal mit welchem Transportmittel – dass Waffe und Munition separat transportiert werden und die Futterale/Koffer resp. Behälter mit einem TSA-Schloss (Transportation Security Administration) gesichert sind. Nicht alle Fluggesellschaften transportieren Waffen. Entsprechend muss man sich diesbezüglich vorab informieren. Das Aufgeben beim Check-in erfordert zusätzliche Zeit und Kosten, da in der Schweiz am Flughafen eine Entladekontrolle durchgeführt werden muss. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in gewissen Ländern nur noch mit bleifreier Munition gejagt werden darf.
Zwingend mitzuführen ist der europäische Feuerwaffenpass. Die mitgeführte Waffe resp. allfällige Hilfsmittel wie Schalldämpfer müssen im Waffenpass mit der korrekten Waffennummer eingetragen sein. Wichtig ist die Gültigkeit zu prüfen und die speziellen Bedingungen für die Waffen der Kategorie B.
Versicherung
Die persönliche Jagdhaftpflichtversicherung versichert Personen in ihrer Eigenschaft als:
- – Jäger, Jagdpächter, Jagdberechtigter, bewaffnete Jagdgäste, Jagdaufseher, Jagdgehilfe, Jagdleiter sowie Ausübende des Jagdschutzes
- – Teilnehmer an jagdsportlichen Veranstaltungen wie Jagdhundeprüfungen und Übungen, Jagdschiessen, Jagdlehrgängen etc.
- – Waffenbesitzer, Schützen und Halter von Hunden, und zwar ausschliesslich während der Jagd und der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen sowie auf dem direkten Weg zu und von den Veranstaltungen bzw. von der Jagd
- – Eigentümer von der Jagd und dem Jagdschutz dienenden Einrichtungen (Hochsitze, Einzäunungen etc.)
- – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Mitjägern (auch Jagdgästen), Jagdhütern, Jagdgehilfen, Jagdleitern und Treibern, auch wenn es sich hierbei um Familienangehörige handelt
Achtung: Für verschiedene Länder wie beispielsweise Deutschland und Frankreich sind spezielle Versicherungsnachweise notwendig. Kontaktieren Sie Ihren Versicherungsberater diesbezüglich.
Wildbret
Die Einfuhr von Wildfleisch ist grundsätzlich nicht kontingentiert. Das heisst, es besteht agrarpolitisch kein Schutzbedarf. Die Einfuhr ist deshalb zollfrei und mengenmässig unbeschränkt. Sollte der Wert aller mitgeführten Waren 300 Franken übersteigen, wäre die Wertfreigrenze überschritten und die Mehrwertsteuer wäre für alle Waren (inkl. Wildfleisch) geschuldet. Für die Berechnung des Warenwerts ist der Marktwert massgebend. Als Marktwert gilt, was eine Drittperson bezahlen müsste, wenn sie das Wildfleisch käuflich erwerben würde.
Dem eingeführten Wild muss ein Begleitschein resp. eine Wildplombe beiliegen und der einführende Jäger muss eine Jagdberechtigung haben. Es gelten unterschiedliche Bedingungen für die Einfuhr, wenn das Wild beim Metzger verarbeitet resp. zum Verkauf in die Schweiz eingeführt wird:
Zu beachten sind die aktuellen Einfuhrbeschränkungen für Jagdwild aus tierseuchenrechtlichen Gründen (www.blv.admin.ch). Wildschwein: für die Verarbeitung in einer Schweizer Metzgerei/Lebensmittelbetrieb muss, für jedes Tier eine amtliche Trichinellen-Untersuchungs- bestätigung in einer CH-Landessprache vorliegen!
Jagdliches Verhalten
Schweizer Jäger, die sich nicht an die Gesetze und jagdlichen Regeln halten, geraten schnell in den Fokus der Öffentlichkeit und der Presse. Dies schadet nicht nur dem betroffenen Jäger selber, sondern grundsätzlich dem Image der Jagd. Es gilt im Ausland wie im Inland, dass die Jagd eine verantwortungsvolle Betätigung für die Natur ist. Jägerinnen und Jäger haben einen öffentlichen Auftrag und leisten einen wertvollen Beitrag für die Flora und Fauna. Wir jagen aus Leidenschaft und aus Begeisterung für das jagdliche Handwerk. Entsprechend verhalten sich Jägerinnen und Jäger so, wie sie es auch von anderen Waldbenützern erwarten: offen, ehrlich und verantwortungsvoll.
Der Text gründet grösstenteils von JagdSchweiz
AJV
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