„Der Bundesrat hat am 14.12.2024 den 2. Teil der Verordnung zum Jagdgesetz verabschiedet.
Auch diese Verordnung dreht sich schwerpunktmässig um die Wolfspopulation und die damit verbundenen Massnahmen sowie die Kostenübernahme bei Schäden durch geschützte Tiere, u.A Biber. Relevant sind aber auch Änderungen im Bereich der jagdlichen Praxis.

Positiv zu werten, ist die Zulassung des Schalldämpfers, er wurde von der Liste der verbotenen Hilfsmittel gestrichen und unterliegt somit keinerlei jagdrechtlichen Einschränkungen im Aargau. Bei der aktuellen Rechtslage wird es im Kanton Aargau lediglich eine waffenrechtliche Bewilligung für den Erwerb des Schalldämpfers brauchen.

Das Nachtjagdverbot – Zitat: „im Wald-Ausnahmen ist möglich“ – entspricht unseren Vorschlägen in der Vision 2025 aus Gründen des Wildtierschutzes. Von Seiten AJV sind Absprachen mit dem Kanton in Planung, ob und wie es mit der nächtlichen Schwarzwildbejagung im Wald weitergeht. Die nächtliche Schwarzwildbejagung auf Landwirtschaftsflächen ist von diesem Nachtjagdverbot nicht betroffen.

Das Thema bleihaltige Munition (Kugelschuss bei Kaliber > 6 mm) haben wir in verschiedenen Fortbildungen andiskutiert. Das Verbot ab 2030 ist unproblematisch und mit ausreichender Übergangsfrist. Jagdschweiz führt dazu aus, dass es erstaunlich ist, dass der Bundesrat nun die Bleifreimunition für Kaliber ab 6mm ab 1.1.2030 fordert. Dies nachdem das Parlament die Motion Munz https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223641 am 8.3.23 abgelehnt hat.

Die Regelung mit dem Verbot von Drohnen für den jagdlichen Einsatz, mit Ausnahme fachkundiger Personen für die Rehkitzrettung, ist noch genauer zu analysieren. Dies insbesondere im Hinblick auf den Einsatz der Drohnentechnologie bei der Wildschadensverhütung und Abschätzung oder bei der Seuchenbekämpfung.

Mehr zum Thema entnehmen Sie den Ausführungen auf der Seite des Bundes:

Quelle: Admin.ch

Bern, 13.12.2024 – Das Parlament revidierte im Dezember 2022 das Jagdgesetz, insbesondere um Konflikte zwischen Alpwirtschaft und Wolf zu mindern. Dazu führte es die präventive Regulierung des Wolfsbestands ein. Weiter stärkte es Wildtierkorridore und Wildtierlebensräume. Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2024 das geänderte Jagdgesetz zusammen mit der angepassten Jagdverordnung per 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt.

Die Wolfspopulation in der Schweiz hat in den letzten Jahren exponentiell zugenommen. Parallel dazu ist auch die Zahl der Angriffe von Wölfen auf Nutztiere markant angestiegen. Um diese Konflikte zwischen der Alpwirtschaft und dem Wolf zu mindern, beschloss das Parlament 2022 im Rahmen der Revision des Jagdgesetzes die präventive Regulierung der Wölfe. Damit die Kantone rasch handeln konnten, setzte der Bundesrat diese Bestimmung bereits per 1. Dezember 2023 befristet bis Ende Januar 2025 in Kraft. 

Am 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat nun das revidierte Jagdgesetz und die angepasste Jagdverordnung per 1. Februar 2025 definitiv in Kraft gesetzt. Damit die Kantone von September bis Januar in den Wolfsbestand eingreifen können, bevor Schaden entstanden ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: So muss ein Risiko für Nutztiere bestehen und Herdenschutzmassnahmen müssen umgesetzt sein. Dann kann ein Teil der Jungtiere reguliert werden. Ganze Rudel können nur abgeschossen werden, wenn sie unerwünschtes Verhalten zeigen, wobei die minimale Anzahl Rudel pro Region nicht unterschritten werden darf. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) muss den Regulierungsgesuchen der Kantone zustimmen. 

Von Juni bis August können die Kantone zudem schadenstiftende Wolfsrudel reaktiv regulieren, also nachdem Schaden entstanden ist. Auch diese Abschüsse verfügen die Kantone, nach vorgängiger Zustimmung des BAFU. Die Kantone können neu auch einzelne Wölfe abschiessen, die eine Gefährdung für Menschen darstellen. Schon bisher war der Abschuss von Einzelwölfen bei Schaden möglich. Hier ist keine Zustimmung des BAFU notwendig.

Die Revision der Jagdverordnung bringt darüber hinaus weitere Änderungen: 

Verhütung und Vergütung von Wildschäden

In der revidierten Jagdverordnung ist die Verhütung und Vergütung von Wildschäden klarer geregelt. Es geht dabei um Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren und um Schäden, die Biber an Infrastrukturanlagen verursachen. Die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden und die Vergütung allfälliger Schäden sind neu definiert worden.

Neuregelung Herdenschutz

Der Bundesrat hat die Organisation des Herdenschutzes konkretisiert. Die Kantone erhalten mehr Kompetenzen, beispielsweise bezüglich der Hunderassen, die eingesetzt werden dürfen. Das BAFU ist weiterhin zuständig für die Prüfung der Herdenschutzhunde, damit für anerkannte Herdenschutzhunde ein einheitlicher Standard besteht. Neu entfällt die bisherige Einteilung in zumutbar und nicht zumutbar schützbare Alpen oder Alpweideflächen. An ihrer Stelle steht neu das einzelbetriebliche Herdenschutzkonzept gemäss Landwirtschaftsrecht. Im Zusammenhang mit Sparmassnahmen zur Sanierung des Finanzhaushalts des Bundes wird der Bundesbeitrag an den Herdenschutz auf 50 Prozent gesenkt.

Stärkung Wildtierkorridore

Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung werden neu im Einvernehmen mit den Kantonen in einem nationalen Inventar verankert. Zudem sind Massnahmen festgelegt worden, damit die Durchgängigkeit dieser Schlüsselstellen für Wildtierwanderungen erhalten oder wieder hergestellt wird.

Jagdliche Praxis

Die Revision schliesst Anpassungen ein, die sich aus der Umsetzungspraxis der Kantone ergeben: Nachtjagdverbot im Wald, Streichung von Schalldämpfern als verbotenes Hilfsmittel, Verbot von bleihaltiger Kugelmunition sowie Verbot von Drohnen.

Die Vernehmlassung zur angepassten Jagdverordnung dauerte vom 27. März bis am 5. Juli 2024. Es gingen 245 Stellungnahmen ein.

Wichtige Dokumente:


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