Das Reiten und das Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen gilt als unzulässige nachteilige Nutzung und ist daher verboten. So steht es auf der Seite des Kantons Aargau geschrieben.
Im Kanton Aargau dürfen offiziell nur mindestens zwei Meter breite und eingekieste Waldstrassen mit dem Velo oder Mountainbike befahren oder beritten werden. Ausnahmen bilden nur die bewilligten und ausgeschilderten Bike- und Reitwege. Die Gemeinden können mit der Zustimmung des Kreisforstamts einzelne Strecken bezeichnen, auf welchen auch abseits der befestigten Waldstrassen geritten und mit Fahrrädern bzw. Mountainbikes gefahren werden darf.
Nagelneues Merkblatt WaldSchweiz 2024 Merkblatt Biken im Wald
WaldSchweiz anerkennt das Bedürfnis der Erholungssuchenden, sich mit dem Mountainbike (MTB) im Wald
WaldSchweiz
zu bewegen. Dies muss jedoch geordnet und koordiniert erfolgen. Kantonale Vorschriften, die das Biken im Wald
regeln, müssen von den Bikenden beachtet und von den Behörden durchgesetzt werden. Die Eigentumsrechte
der Waldeigentümer/-innen sind zu respektieren. Das Zurverfügungstellen von Waldboden für bewilligte
MTB-Trails und -Pisten sowie die Mehraufwände und Mindererträge, die rund um MTB-Infrastrukturen anfallen,
sind zu entschädigen.
Umsetzung des nationalen Veloweggesetzes
Bei der Erarbeitung kantonaler oder regionaler Planungsgrundlagen betreffend Biken im Wald ist auf die Anliegen der Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen, wie es Art. 11 des Veloweggesetzes vorsieht. Dabei sind Waldeigentümer/-innen in jedem Fall frühzeitig einzubeziehen. Dasselbe gilt für Jagd und Naturschutz. Die Ausscheidung eines Velowegnetzes für die Freizeit und von signalisierten MTB-Routen soll im Wald grundsätzlich auf bestehender, offizieller Infrastruktur wie z.B. auf
befestigten Waldstrassen erfolgen. Zusätzliche MTB-Trails und -Pisten erfordern auf jeden Fall die Zustimmung der
Grundeigentümerschaft.
Auf welcher Art von Wegen im Wald mit dem Bike gefahren werden darf, ist in den Kantonen unterschiedlich und
z.T. wenig klar geregelt. Die Kantone sind gefordert, ihre kantonalen Vorschriften klar zu formulieren und dabei den
bundesrechtlichen Rahmen zu berücksichtigen. Aus Sicht von WaldSchweiz soll das Biken grundsätzlich nur auf befestigten Waldstrassen, signalisierten MTB-Routen sowie bewilligten und entschädigten MTB-Trails und -Pisten erlaubt sein. Entsteht kein Nutzungskonflikt mit anderen Waldleistungen und erfolgt die Nutzung in einem gemeinverträglichen Mass, kann auch das Befahren von offiziell signalisierten Wanderwegen gestattet sein.
Hier geht’s zum Dokument:
WaldSchweiz_2024_Merkblatt_Biken_im_Wald
Entdecke mehr von Aargauischer Jagdschutzverein AJV
Subscribe to get the latest posts sent to your email.