Revision Aargauische Jagdverordnung 2023

Teilrevision schliesst Lücken und stärkt den Tierschutz

Der Regierungsrat hat am 21. September 2022 die Jagdverordnung des Kantons Aargau (AJSV) revidiert und auf 1.1.2023 in Kraft gesetzt. Damit konnten einige Anliegen des AJV Jagd Aargau umgesetzt werden. Insbesondere die gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der Jagdaufsicht bei Einsätzen im Strassenverkehr war ein vielgehegter Wunsch. Aber auch die Erweiterung der Bejagungsmöglichkeit auf Rehwild; die Anpassung der Nachsuche-Pflicht; die Vereinfachung der Rehwildabschussplanung und die neue Regelung bei Fehlabschüssen sind Anliegen, die von einer grossen Zahl unserer Mitglieder unterstützt werden.

Mit dieser Teilrevision werden Lücken geschlossen, Abläufe vereinfacht und präzisiert sowie der Tierschutz gestärkt.

Die wichtigsten Änderungen:

Abschussplanung (§ 13 Abs. 1 und 2):

Die Jagdgesellschaften vereinbaren gestützt auf Wildbestandserhebungen mit den betroffenen Forstrevieren (die Gemeinden sind nicht mehr involviert) alle zwei Jahre eine Abschussplanung beim Rehwild und stellen der Fachstelle eine Kopie der Vereinbarung zu. Kommt keine Vereinbarung zustande oder widerspricht die Vereinbarung kantonalen Richtlinien, entscheidet die Fachstelle über die Abschussplanung. Das hat eine wesentliche Vereinfachung der Rehwild Abschussplanung für die Jagdgesellschaften zur Folge. Mit dem Absatz 2 wird die gesetzliche Grundlage für die Massnahmenpläne Wildschwein, Rothirsch, Gämse und Kormoran festgehalten.

Jagdzeiten (§ 14):

Neu gelten für das Rehwild die folgenden Jagdzeiten: Vom 1. Mai bis 31. Dezember dürfen neben dem Rehbock jetzt auch Schmalreh und Galtgeissen bejagt werden.

Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel (§ 16):

Neu kann die Fachstelle die Verwendung verbotener Hilfsmittel ausnahmsweise bewilligen.

Jagdhunde (§ 17):

Die wichtigste Änderung betrifft die Nachsuche. Absatz 5 hält fest: „Für jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, das nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Nachsuchehund durchgeführt werden.“ Klar geregelt sind auch die Anforderungen an die Hunde. So müssen für die Wasserjagd und die Verlorensuche geprüfte Apportierhunde eingesetzt werden und die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau geprüften Bodenhund zulässig. Neu ist die Bestimmung: „Anerkannt sind Prüfungen und Nachweise gemäss schweizerischem Standard oder gemäss Reglementen mit vergleichbaren Anforderungen.“

Artenschutz (§ 20):

Die bisherigen Bestimmungen werden um zwei neue Absätze ergänzt. Der neue Absatz 3 hält fest: „Das Füttern von Wildtieren ist verboten ausser in kleinen Mengen bei der Singvogelfütterung und der Lockjagd gemäss § 15 Abs.3.“ Der neue Absatz 4 betrifft die Haltung von Wildtieren: „Die Bewilligung zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren wird durch die Fachstelle erteilt.“

Selbsthilfemassnahmen (§ 24):

Absatz 3 wird dahingehend ergänzt, dass Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel neu auch in „mobilen Freilaufställen“ zulässig sind. Absatz 6 wird um den Zusatz erweitert, dass bei Selbsthilfemassnahmen die Schonzeiten der jeweiligen Tierarten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie der Jagdverordnung des Kantons Aargau einzuhalten sind

Jagdaufsicht (§ 27):

Neu wird neben den Weiterbildungskursen für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher auch deren Ausbildung explizit aufgeführt.

Wildunfälle (§29a neu):

Mit der Teilrevision der Verordnung zum Jagdgesetz wird nun auch die längst überfällige Frage der Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher für ihren Einsatz bei Wildunfällen im Strassenverkehr geregelt. Unter dem Titel „6bis Gebühren“ wird in § 29 a festgehalten: „Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.-.“

Fehlabschüsse (§ 30):

Die Regelung für Fehlabschüsse wird angepasst und erweitert. Neu liegt ein Fehlabschuss vor, wenn im Rahmen der Wildschweinbejagung vom 1. April bis 30. September versehentliche eine laktierende Bache erlegt wird; im Rahmen der Rehwildbejagung vom 1. Mai bis 31. August versehentliche eine laktierende Rehgeiss erlegt wird und schliesslich im Rahmen der Gams- und Rotwildbejagung versehentlich ein gemäss Massnahmenplan nicht freigegebenes Tier erlegt wird.

In Absatz 3 werden die Entschädigungen bei Fehlabschüsse neu geregelt. Bei einem Fehlabschuss bezahlt die fehlbare Person dem Kanton für ein Wildschwein 80 Franken; für ein Reh 250 Franken; für eine Gämse 300 Franken und für einen Rothirsch 800 Franken.

Neu in die Verordnung aufgenommen wird schliesslich die Bestimmung: „Trophäen von Fehlabschüssen gehören dem Kanton und sind diesem abzuliefern.“

 

» Mitteilungsblatt Nr. 34: Kleine Revision Jagdverordnung

» Synopse alte/neue Jagdverordnung

» Versionsvergleich Aarg. Jagdverordnung (ASJV)

» Jagdverordnung Kanton Aargau (ASJV)

 

 

 

Revidierte Eidg. Jagdverordnung 2021

Der Bundesrat genehmigt revidierte Jagdverordnung
Am 30. Juni 2021 hat der Bundesrat die überarbeitete Jagdverordnung genehmigt und auf den Beginn der Sömmerungssaison am 15. Juli in Kraft gesetzt. Die angepasste Verordnung respektiert das Resultat der Volksabstimmung über das revidierte Jagdgesetz. Sie sieht keine präventive Regulierung von Wölfen vor. Die Kompetenz für Eingriffe in ein Rudel bleibt beim Bund. Damit erfüllt er zwei Motionen des Parlaments. Sie verlangten, dass nach der abgelehnten Revision des Jagdgesetzes durch die Stimmbevölkerung im September 2020 die Verordnung im Rahmen des geltenden Gesetzes anzupassen sei. Es wird den Kantonen nun erlaubt, rascher in Wolfsbestände einzugreifen.

Wolfsrudel dürfen gemäss der angepassten Jagdverordnung reguliert werden, nachdem 10 Schafe oder Ziegen gerissen worden sind. Bisher waren es 15 gerissene Tiere. Risse dürfen wie bisher nur angerechnet werden, wenn die Bauern zuvor Herdenschutzmassnahmen ergriffen haben (Umzäunung der Herden oder Schutzhunde). Bei grossen Nutztieren wie Rindern, Pferden, Lamas und Alpakas ist die Schadenschwelle nun präzisiert: Zwei Risse reichen aus für einen Eingriff in ein Rudel. 

Zudem wird der Herdenschutz gestärkt, wodurch sich Konflikte vermeiden lassen.

» Medienmitteilung 30.6.2021
» Revidierte Jagdverordnung (PDF, 427 kB)
» Erläuternder Bericht (PDF, 225 kB)
» BAFU: Wolf 

 

Laserpointer draussen verboten

Seit 1. Juni 2021 dürfen nur noch Laserpointer der Klasse 1 in Innenräumen bei Präsentationen verwendet werden. Der Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ist verboten. Sie dürfen auch nicht mehr eingeführt oder in der Schweiz angeboten werden.

In den letzten Jahren sind vermehrt gefährliche Laserpointer in Umlauf gekommen, deren starke Strahlung Augen- und Haut schädigen können. Zusätzlich häufen sich auch Blendungen. Diese sind extrem gefährlich. Geblendete Personen können ihre Umwelt optisch nicht mehr richtig wahrnehmen. Dies kann zu einem Unfall führen.

Somit sind ab 1. Juni 2021 nur noch Laserpointer der Klasse 1 erlaubt und diese dürfen nur noch in Innenräumen bei Präsentationen verwendet werden.

» BAG

Jagdliche Vorschriften

Die jagdlichen Vorschriften bezwecken die Artenvielfalt und die Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen, aber auch die Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen und eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die nachhaltige Jagd zu gewährleisten.

 

Jagdrecht

In der Schweiz setzt sich das Jagdrecht einerseits aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und anderseits aus den Jagdgesetzen der einzelnen Kantone zusammen.

Die rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das eidgenössische Jagdgesetz ist somit ein Artenschutz­gesetz; es stellt Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung.

Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der vorkommenden Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.

 

Kantonale Jagdsysteme

Die Jagd ist in der Schweiz ein hoheitliches Recht (Jagdregal) und kommt damit grundsätzlich dem Staat, d. h. den Kantonen, zu.
Dieses äussert sich in drei verschiedenen Jagdsystemen.

Jagdsysteme in den Schweizer Kantonen

  • Die deutschsprachigen, mehrheitlich im Mittelland gelegenen Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich kennen die Revierjagd. In diesen sogenannten Revierkantonen werden die Jagdrechte vom Kanton als Einzelreviere, die gewöhnlich eine politische Gemeinde umfassen, in der Regel für acht Jahre an Jagdgesellschaften verpachtet, die dafür einen Pachtzins entrichten und auch für die Wildhege zuständig sind. Im betreffenden Gebiet dürfen ausschliesslich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen.

  • Die meisten anderen, oft alpin oder lateinisch geprägten Kantone, nämlich Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Waadt, Wallis und Zug, kennen die Patentjagd. In diesen sogenannten Patentkantonen kann jeder Jäger nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents im ganzen Kantonsgebiet mit Ausnahme der Jagdbanngebiete jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren.

  • Ein einziger Kanton, Genf, kennt die Verwaltungsjagd (Regiejagd), welche ein Jagdrecht von Privatpersonen ausschliesst. Hier wird die Jagd von staatlich besoldeten Wildhütern ausgeübt. Entstandene Wildschäden werden vom Kanton und somit aus Steuergeldern beglichen.

Jagen im Ausland

Bei einer Beteiligung an Jagden im grenznahen Ausland gelten verschiedene Vorschriften, die zwingend zu beachten sind.

Ausweise
Eine gültige Jagderlaubnis ist zwingend. Diese muss bei der Jagdbehörde des entsprechenden Landes beschafft werden. Es empfiehlt sich, dies rechtzeitig vor der Reise zu tun, denn je nach Land sind unterschiedliche Dokumente (Strafregisterauszug, Pass, ID, Jagdfähigkeitsausweis, Pächterpass oder Patent etc.) erforderlich. Weiter muss eine Jagdeinladung für das Revier, respektive Gebiet wo die Jagd ausgeführt wird, mitgeführt werden.

Die Geschäftsstelle von JagdSchweiz wird immer wieder konfrontiert mit Fragen, respektive Problemen, zum Jagen im Ausland. Grundsätzlich gilt die Informationspflicht. Lesen Sie im Merkblatt alle Details, es ist wichtig!

Es beinhaltet

  • Ausweise
  • Waffen
  • Versicherung
  • Wildbret
  • Jagdliches Verhalten

» Merkblatt JagdSchweiz